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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt
– ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder
– unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung.
Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder Billigungsurkunde.
Schlagworte
Ratifizierungsurkunde