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Norm
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Fassungen
Art. 32 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
BGBl
Art. 32 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Judikatur
Art. 32 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
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RIS↗
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Art. 32
neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF
BGBl. Nr. 1/1995
Art. 32↗
RIS↗
Artikel 32
Widerruf/Verfall
Die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein Patent widerrufen oder für verfallen erklärt wird, wird vorgesehen.