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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Widerruf/Verfall
Die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein Patent widerrufen oder für verfallen erklärt wird, wird vorgesehen.