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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Spanien) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind in beiden Vertragsstaaten, so gebühren die Familienbehilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Kind seinen Wohnort hat.