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Fassungsvergleich zu Internationales Institut für Kältetechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Institut für Kältetechnik 1
Art. 32neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 32↗RIS↗
ARTIKEL XXXII.
Dauer des Abkommens.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, es sei denn, es wird gemäß den Bestimmungen des Artikels V gekündigt. Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend auf jeweils weitere vier Jahre verlängert.