Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32neu
ARTIKEL XXXII.
Dauer des Abkommens.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, es sei denn, es wird gemäß den Bestimmungen des Artikels V gekündigt. Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend auf jeweils weitere vier Jahre verlängert.