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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an internationalen Wettbewerben, die in ihren Ländern stattfinden.