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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1
Art. 32neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen
(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
(2) Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen.