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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 1
Art. 32neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken
Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen werden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt.