Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
1§ 0↗RIS↗
Art. 32neu
Artikel 32
Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken
Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen werden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt.