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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 28.05.1958 · idF BGBl. Nr. 171/1958 Art. 32↗RIS↗
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel XXXII
Das vorliegende Übereinkommen wird bis zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zur Unterschrift aufliegen.
Es wird ratifiziert.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.