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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 32neu
in Kraft ab 14.06.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1961 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
1. Jugoslawische Kraftfahrzeuge, die im Kraftfahrlinienverkehr (im Transitlinienverkehr), im nichtlinienmäßigen Personenverkehr oder im Güterverkehr im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt sind, wird in Österreich Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
2. Im Transitlinienverkehr entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für Beförderungen im anderen Vertragsstaat die Steuern nach den nationalen Vorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Im nichtlinienmäßigen Personenverkehr sind die Unternehmer des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von der Steuer auf Beförderungen befreit.