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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 836/1993 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Revision und Änderung
1. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens ein.
2. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde