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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs 1
Art. 32neu
in Kraft ab 30.12.2001 · idF BGBl. III Nr. 51/2002 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Ad-hoc-Anwendung
Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.