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Fassungsvergleich zu Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Besondere Abmachungen
Die Verbandsmitglieder behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Sorten besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.