Änderungen zwischen den Fassungen
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
1§ 0↗RIS↗
Art. 32neu
Artikel 32
Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 297
Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens gilt auch für dieses Übereinkommen.