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Fassungsvergleich zu Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft 1
Art. 32neu
in Kraft ab 02.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 98/2006 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32 – Rücktritt
32.1
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Mitteilung von diesem Vertrag zurücktreten. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über diesen Rücktritt.
32.2
Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Mitteilung wirksam.