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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Dienstverhältnisse
Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.