Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32neu
Kapitel VI – Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
Artikel 32 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit
- Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels;
- Schutz und Unterstützung von Opfern;
- Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten.