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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 1
Art. 32neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat, und auch keine Mitteilungen von einem Vertragsstaat, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.