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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU - Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU - Korea 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 32↗RIS↗
ARTIKEL 32
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen.