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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 32neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 32↗RIS↗
Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 32
Geschäftsstellen der Bank
(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Peking, Volksrepublik China.
(2) Die Bank kann anderswo Neben- oder Geschäftsstellen errichten.