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Norm
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Fassungen
Art. 32 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
BGBl
Art. 32 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Judikatur
Art. 32 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Art. 32 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 32
neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF
BGBl. III Nr. 47/2017
Art. 32↗
RIS↗
Artikel 32
Sprache
Im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages benutzen die zuständigen Behörden die italienische und die deutsche Sprache oder alternativ die englische Sprache als Kommunikationsmittel.