Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32neu
ARTIKEL 32
Katastrophenschutz
a)
Verringerung oder Verhinderung sowie Abschwächung der Katastrophengefahr;
b)
Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerationsfähigkeit auf allen Ebenen;
c)
Vorbereitung auf den Katastrophenfall;
d)
Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanagements;
e)
Reaktion im Katastrophenfall;
f)
Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken;
g)
Planung des Wiederaufbaus und der Schadensbehebung nach einer Katastrophe;
h)
Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen.