Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32neu
Artikel XVI
Sachverständige im Auftrag der OSZE
Abschnitt 32
(a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr im Auftrag der OSZE beschäftigt sind, in ihren Unterorganen oder in Arbeitsgruppen arbeiten oder als Berater für dieselbe tätig sind oder sich nicht mehr am Amtssitz der OSZE aufhalten oder den von der OSZE einberufenen Tagungen beiwohnen;
(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente in jeglicher Form sowie sonstigen amtlichen Materials;
(d) das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit der OSZE Codes zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und anderes amtliches Material durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;
(f) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
(g) die gleichen Privilegien in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission eingeräumt werden;
(h) die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus, Transfers in andere Länder durchzuführen;
(i) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr privates und ihr dienstliches Gepäck, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
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