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Fassungsvergleich zu Anerbengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerbengesetz 1
Art. 32 § 10 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 10, BGBl. Nr. 106/1958)
§ 10.
§ 10 Anerbengesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.