Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32 § 14 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 11, BGBl. Nr. 658/1989)
§ 14.
§ 11 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.