Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32 § 5 (ÜR)neu
(Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)
§ 5.
§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.