Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32 § 8 (ÜR)neu
(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 8.
§§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.