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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien 1
Art. 323neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 323↗RIS↗
ARTIKEL 323
Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.