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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen 1
Art. 33neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33.
Für den Fall, daß das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Urteil feststellt, daß eine gerichtliche oder irgendeine andere Behörde einer der streitenden Parteien eine Entscheidung gefällt oder eine Anordnung getroffen hat, die ganz oder teilweise in Widerspruch mit dem internationalen Recht steht, und wenn das Verfassungsrecht dieser Partei es nicht oder nur unvollkommen ermöglicht, die Folgen dieser Entscheidung oder dieser Anordnung zu beseitigen, kommen die Parteien überein, daß durch das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Urteil der verletzten Partei eine angemessene Genugtuung zuerkannt werden muß.