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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 33neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33.
Die Ausgaben des Gerichtshofes werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Generalversammlung festzusetzenden Weise getragen.
Schlagworte
Kosten, Kostentragung