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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 33neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 33↗RIS↗
Kapitel VI.
Friedliche Regelung von Streitfällen.
Artikel 33.
1. Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
2. Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.
Anmerkung
Zur friedlichen Streitbelegung siehe auch:
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz), RGBl.
Nr. 173/1913;
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), RGBl.
Nr. 177/1913;
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von
Streitigkeiten, BGBl. Nr. 42/1960.