Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 33neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
(1) Hat beim Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren ein dritter Staat nach seiner Auffassung ein berechtigtes Interesse an einer Streitigkeit, so kann er beim Internationalen Gerichtshof oder beim Schiedsgericht beantragen, seinen Beitritt zum Verfahren zuzulassen.
(2) Über diesen Antrag entscheidet der Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht.