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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 33neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke
Die konsularischen Archive und Schriftstücke sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.