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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 33neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 33↗RIS↗
ABSCHNITT IV
Konsularische Aufgaben
Artikel 33
Aufgaben der Konsuln sind die Pflege freundschaftlicher Beziehungen, die Förderung der Entwicklung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, der Schutz der Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie seiner Staatsangehörigen und die Erleichterung des Fremdenverkehrs.