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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 33neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 33↗RIS↗
ARTIKEL 33
Bewegungsfreiheit
Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des Konsulats und deren Familienangehörigen Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.