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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 33neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
Der Konsul hat das Recht,
1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.