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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen 1
Art. 33neu
in Kraft ab 05.09.1992 · idF BGBl. Nr. 7/1993 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Sozialmaßnahme