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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 33neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 33↗RIS↗
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die KSZE-Teilnehmerstaaten bei der Regierung Schwedens bis zum 31. März 1993 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation.
(2) Die KSZE-Teilnehmerstaaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm später beitreten.
(3) Dieses Übereinkommen tritt zwei Monate nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(4) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen zwei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Die Regierung Schwedens ist Verwahrer dieses Übereinkommens.