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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 33neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 33↗RIS↗
Abschnitt 33
Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der UNIDO oder Tagungen, die von der UNIDO einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der UNIDO amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.