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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Art. 33neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 33↗RIS↗
ARTIKEL 33
Jede in Anwendung des Artikels 31 Absatz 1 und des Artikels 32 ergangene Entscheidung hat zwischen den beteiligten Staaten alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Wirkungen einer Übertragung der Verfolgung. Hat ein Staat auf die Verfolgung verzichtet, so wird angenommen, daß er sie dem anderen Staat übertragen hat.