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Norm
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Fassungen
Art. 33 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
BGBl
Art. 33 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Judikatur
Art. 33 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Art. 33 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 33
neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF
BGBl. Nr. 92/1960
Art. 33↗
RIS↗
Artikel 33
Die Vertragsparteien geben einander die Arten der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse bekannt.