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Fassungsvergleich zu GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1
Art. 33neu
in Kraft ab 07.10.1957 · idF BGBl. Nr. 86/1958 Art. 33↗RIS↗
Artikel XXXIII
Beitritt
Jede Regierung, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, kann ihm zu Bedingungen beitreten, die zwischen Ihr und den VERTRAGSPARTEIEN zu vereinbaren sind; Voraussetzung dafür ist, dass diese Regierung das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels angenommen hat. Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN nach diesem Artikel werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vertragsparteien gefaßt.