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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über nukleare Sicherheit 1
Art. 33neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.