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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Kroatien) 1
Art. 33neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 162/1998 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.