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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt 1
Art. 33neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF BGBl. Nr. 60/1993 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde