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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 33neu
in Kraft ab 14.06.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1961 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
Im Güterverkehr, soweit er im Rahmen des gemäß Art. 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes durchgeführt wird, entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für die Beförderung im anderen Vertragsstaat die Steuern mit den im Annex II angeführten Steuersätzen.