Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 33neu
Artikel 33
Im Güterverkehr, soweit er im Rahmen des gemäß Art. 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes durchgeführt wird, entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für die Beförderung im anderen Vertragsstaat die Steuern mit den im Annex II angeführten Steuersätzen.