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Fassungsvergleich zu Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 33neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 33↗RIS↗
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen wird für jeden Staat, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ein Verbandsmitglied ist, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es liegt bis zum 31. März 1992 zur Unterzeichnung auf.