Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft 1
Art. 33neu
in Kraft ab 02.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 98/2006 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33 – Erlöschen
33.1
Dieser Vertrag erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Mitglieder, die Vertragsparteien sind, aufgrund von Rücktritt unter vierzig fällt, sofern die übrigen Vertragsparteien nicht instimmig etwas anderes beschließen.
33.2
Der Verwahrer unterrichtet alle übrigen Vertragsparteien darüber, dass die Zahl der Vertragsparteien auf vierzig gefallen ist.
33.3
Im Falle des Erlöschens entscheidet die vom Lenkungsorgan zu beschließende Finanzordnung über die Vermögensverwendung.