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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – Salzburg) 1
Art. 33neu
in Kraft ab 01.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 140/2006 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden Beendigung des Schlichtungsverfahrens.