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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) 1
Art. 33neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abschnitt I und die Artikel 31 und 32 sind unkündbar. Jeder Vertragsstaat kann die übrigen Bestimmungen zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung tritt zwei Jahre nach Eingang einer diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.