Rechtstracker.at
Norm
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Fassungen
Art. 33 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
BGBl
Art. 33 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Judikatur
Art. 33 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Art. 33 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
×
alle §§
Art. 33
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 33
neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF
BGBl. III Nr. 81/2008
Art. 33↗
RIS↗
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 33
Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften
Die vertragsschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.